ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. PRÄAMBEL UND ALLGEMEINE GRUNDLAGE DER ZUSAMMENARBEIT
1.1. Andreas Sinnhuber strg-S Webdesign mit Sinn im Folgenden als „Agentur“ bezeichnet, führt ihr beauftragte Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nach stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden „AGBs“ genannt, aus, welche die Rechtsgrundlage für sämtliche bestehenden, aber auch künftigen Geschäftsbeziehungen bilden, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Diese nachstehenden AGBs dienen sohin dem Zweck, die wechselseitigen Rechte und Pflichten – sofern diese nicht durch zwingendes Recht vorgegeben sind – festzulegen, um klare Rechtsverhältnisse zu schaffen.
1.2. Diese AGBs sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, welche die sach- und fachgerechte Ausführung von Aufträgen aus dem Tätigkeitsbereich der Agentur zur Grundlage haben.
1.3. Den AGBs der Agentur widersprechende Geschäftsbedingungen, insbesondere allfällige Einkaufs-/ Geschäftsbedingungen des Kunden werden ungeachtet dessen, ob die Agentur solchen Bedingungen gesondert widerspricht, nicht Vertragsinhalt des zwischen dem Kunden und der Agentur zu vereinbarenden Rechtsgeschäfts.
1.4. Jede Änderung / Abweichung von diesen AGBs bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein / werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen einschließlich der unter ihrer Einbeziehung abgeschlossenen Verträge nicht. Eine allfällig unwirksam werdende Regelung dieser AGBs ist durch eine wirksame Bestimmung, welche dieser in Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. ANGEBOT, ANNAHME UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
2.1. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Grundlage für den Vertragsabschluss bildet das jeweilige Angebot der Agentur, in welchem Geltungsbereich und Umfang des Auftrags in einer detaillierten Leistungsbeschreibung einschließlich der Honorierung dieser Leistungen definiert wird.
2.2. Mit Auftragserteilung durch den Kunden ist dieser sieben Tage ab Zugang des Auftrags / der Bestellung an die Agentur gebunden. Der Vertrag selbst kommt durch Annahme des Auftrags / der Bestellung des Kunden in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Agentur zustande. Weicht die Auftragsbestätigung der Agentur von den Bestellbedingungen (insbesondere durch Anführung eigener AGBs des Kunden ab), so kommt das Rechtsgeschäft dennoch zustande, und zwar zu den Bedingungen der Agentur in deren Auftragsbestätigung, es sei denn, der Kunde widerspricht binnen fünf Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung derselben.
3. KONZEPT, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN
3.1. Erfolgt eine Einladung der Agentur zur Präsentation / Konzepterstellung (Vorentwurf) gilt dies bereits als Auftrag, der diesen ABGs unterstellt ist. Insbesondere ergibt sich bei Umsetzung einer derartigen Präsentationseinladung ein Rechtsanspruch der Agentur auf Honorierung dieser Leistungen. Die Höhe des Entgelts richtet sich hierbei nach den jeweiligen konkret getroffenen Vereinbarungen, für den Fall, dass für die Einladung zur Präsentation / Erbringung einer Konzepterstellung keine gesonderte Entgeltsvereinbarung für diese Leistungen festgelegt ist, gebührt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt.
3.2. Alle von der Agentur erbrachten / zu erbringenden Leistungen erfolgen mit Ausnahme der Legung eines Angebotes gegen Entgelt. Der Kunde wird der Agentur zur Erfüllung der beauftragten Leistungen alle hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen sowie die Agentur über sämtliche für die Durchführung des Auftrages relevante Umstände unverzüglich in Kenntnis setzen. Dies gilt auch für solche Unterlagen und Vorgänge, die erst im Zuge der Auftragsausführung bekannt werden. Kommt der Kunde seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, haftet er für jeden Zusatzaufwand, der der Agentur dadurch entsteht, dass die von der Agentur bereits erstellten Arbeiten auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben überarbeitet werden müssen.
3.3. Daher verpflichtet sich der Kunde, alle von der Agentur im Rahmen eines Konzepts und / oder einer Einladung zur Präsentation erstellten kreativen Werbeideen und / oder Vorschläge / Entwürfe weder in Teilen noch zur Gänze wirtschaftlich, in welcher Form auch immer, zu verwerten und / oder zu nutzen, wenn nachfolgend keine Auftragserteilung an die Agentur erfolgt und unabhängig davon, ob für die Präsentation / Konzepterstellung Honorar an die Agentur bezahlt wurde. Dies gilt insbesondere auch für die Weitergabe und nachfolgende Verwendung durch Dritte.
3.4. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Auftrags von ihm bereitgestellten Unterlagen in Bezug auf allfällige Verletzungen von Urheber-, Kennzeichen- oder sonstigen Immaterialgüterrechten Dritter zu prüfen. Die Agentur ist zu diesen Überprüfungstätigkeiten nicht verpflichtet. Sollte die Agentur wegen einer derartigen Rechtsverletzung von dritter Seite in Anspruch genommen werden, ist die Agentur vom Kunden zur Gänze schad- und klaglos zu halten und der Kunde verpflichtet, der Agentur sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus einer solchen Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
3.5. Alle von der Agentur erbrachten Leistungen – wie Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge und Ähnliches – sind dem Kunden zur Überprüfung und Freigabe vorzulegen. Je eine Korrekturschleife pro Projektphase ist im Angebot enthalten. Gegebenenfalls erfolgt eine Anpassung der zeitlichen Planung.
4. LEISTUNGSUMFANG, FREMDLEISTUNGEN, BEAUFTRAGUNG DRITTER
4.1. Der Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der Agentur, wobei nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts der schriftlichen Zustimmung der Agentur bedürfen und vom Kunden gesondert zu honorieren sind.
4.2. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung Dritter zu bedienen und / oder derartige Leistungen im Rahmen einer Besorgungsgehilfenschaft weiterzugeben. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens hat die Agentur bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
4.3. Die Beauftragung Dritter im Rahmen einer Fremdleistung (Besorgungsgehilfe) erfolgt entweder in eigenem Namen der Agentur oder im Namen des Kunden. Insoweit die Agentur Fremdleistungen im Namen des Kunden beauftragt, sind die jeweiligen Besorgungsgehilfen keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
4.4. Soweit Verpflichtungen gegenüber Dritten wie vor über die mit dem Kunden konkret vereinbarte Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde in solche Rechtsverhältnisse einzutreten. Dies gilt insbesondere bei Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
4.5. Die Agentur wird Dritte und / oder von ihr zur Auftragserfüllung beigezogene Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5. TERMINE
5.1. Angegebene Liefertermine oder Leitungsfristen gelten nur als ungefähre Terminangaben und sind nicht verbindlich. Ausgenommen davon sind solche Terminvereinbarungen, welche schriftlich beidseits bestätigt sind – Fixgeschäft –, sofern sämtliche für die Leistungserbringung erforderliche Informationen und / oder vom Kunden beizustellende Unterlagen zeitgerecht vorliegen.
5.2. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden gesetzlichen Rechte, wenn der Kunde der Agentur eine angemessene, mindestens zehn Werktage umfassende Nachfrist gewährt hat, wobei diese Nachfrist mit Zugang der entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Kunden zu laufen beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
5.3. Verzögert sich die Leistung der Agentur aus von ihr nicht zu vertretenden oder unvorhersehbaren Gründen oder liegen mit nicht zumutbaren Mitteln abwendbare Ereignisse vor, gelten die Leistungsverpflichtungen der Agentur für die jeweilige Dauer und / oder den Umfang des Hindernisses als ausgesetzt und verlängern sich vertraglich festgelegte Fristen dementsprechend. Erst ein Verzögerungszeitraum von sechs Wochen ab Eintritt eines solchen Ereignisses berechtigt die Agentur wie auch den Kunden vom Vertrag zurückzutreten.
6. VORZEITIGE AUFLÖSUNG
6.1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- Umstände, welche die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verunmöglicht und trotz Setzung einer Nachfrist von zehn Werktagen weiter verzögert wird,
- wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung unter Nachfristsetzung von zumindest zehn Werktagen gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie Zahlungs- und / oder Mitwirkungsverpflichtungen, verstößt,
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen und dieser weder angemessene Vorauszahlungen oder taugliche Sicherheiten leistet (d.h., dass der Kunde für zahlungsunfähig erklärt wird und / oder über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird),
- wenn ein Sachverhalt im Sinne des Punktes 7.10. vorliegt.
6.2. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen, wobei als wichtiger Grund insbesondere vereinbart wird, dass die Agentur fortgesetzt und trotz schriftlicher Abmahnung gegen relevante Bestimmungen des Agenturvertrages verstößt.
6.3. Mit der vorzeitigen Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund sind sämtliche nicht ausgeführten Konzepte, Entwürfe und sonstigen Unterlagen unverzüglich an die Agentur zurückzugeben. An den bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Vertrages erbrachten Arbeiten der Agentur steht dem Kunden kein wie immer geartetes Nutzungsrecht zu, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass diese Arbeiten bezahlt wurden, es sei denn, die Leistungen der Agentur sind teilbar und es wurde ausdrücklich für jede teilbare Leistung die gesonderte Nutzbarkeit durch den Kunden im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung festgelegt. Insoweit wird auch die Anrechnungsbestimmungen des § 1168 ABGB ausgeschlossen.
7. HONORAR
7.1. Der Honoraranspruch der Agentur richtet sich grundsätzlich nach den in der Auftragsbestätigung sowie allfälligen schriftlichen Ergänzungen zu dieser vereinbarten Honorarleistungen. Hierbei ist die Agentur auch berechtigt, zur Aufwandsdeckung Vorschüsse zu verlangen, Zwischenabrechnungen zu erstellen sowie Akontozahlungen einzufordern.
7.2. Das Honorar versteht sich jeweils exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei die Agentur mangels konkreter vertraglicher Vereinbarung darüber hinaus auch berechtigt ist, zur Abgeltung von urheber- und kennzeichnungsrechtlichen Nutzungsrechten ein zusätzliches Honorar laut AGD anzusprechen.
7.3. Mit dem vereinbarten Honorar werden sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen abgegolten. Zusätzliche Leistungen der Agentur, insbesondere Nebenleistungen und Barauslagen, sind gesondert durch den Kunden zu ersetzen.
8. ZAHLUNG
8.1. Das von der Agentur gestellte Honorar ist – sofern im Einzelfall nicht besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden – ohne Abzug mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe fertig gestellt, so sind die entsprechenden Honoraranteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen gemäß § 456f UGB als vereinbart,